Rechtstracker.at

§ 47 BierStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 4701.01.199531.12.2021 BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 53

Text

Teil 3
Schaumwein und Wein

Steuergegenstand

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
  2. Absatz 2,Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
    1. Ziffer eins
      Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen, oder
    3. Ziffer 3
      Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.
  3. Absatz 3,Wein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Weinsteuer).
  4. Absatz 4,Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Absatz 2, unterliegenden Erzeugnisse
    1. Ziffer eins
      der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,
      1. Litera a
        wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder
      2. Litera b
        wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,
    2. Ziffer 2
      der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Ziffer eins, erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,
    3. Ziffer 3
      der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
  5. Absatz 5,Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 2 Absatz 2, bis 4, 32 bis 34, 35 Absatz 2 bis 4 und Paragraph 43, sind auf Schaumwein und Wein sinngemäß anzuwenden. Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben, registrierte Versender und Empfänger, zertifizierte Empfänger und Versender haben über den Zugang und Abgang von Schaumwein oder Wein, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren oder zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens befördert werden, Aufzeichnungen zu führen. Bei Schaumwein oder Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet, um zu verhindern, dass Schaumwein oder Wein der amtlichen Aufsicht im Steuergebiet oder der Besteuerung im übrigen EU-Verbrauchsteuergebiet entzogen wird.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 9 a und 13 a in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln. Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung
    1. Ziffer eins
      1000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Artikel 9 a, der genannten Richtlinie
    2. Ziffer 2
      15000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Artikel 13 a, der genannten Richtlinie
    nicht überschreiten darf.

Schlagworte

Schaumweinbetrieb

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40240600