Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Biersteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 53zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 53
Text
Verkehr außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
§ 51.Paragraph 51,
Auf Schaumwein oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 30a sinngemäß anzuwenden, wobei Auf Schaumwein oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30 a sinngemäß anzuwenden, wobei
in jenen Fällen, in denen diese Bestimmungen die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen kann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte;
ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen hat; ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu erstellen und der zertifizierte Versender oder Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.
Schlagworte
Schaumweinerzeuger, Schaumweinlieferung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Dokumentnummer
NOR40240604