Rechtstracker.at

Anl. 4 BilDokG 2020

Fassungen
08.01.2021 bis 22.07.2024 — BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 408.01.202122.07.2024 BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

08.01.2021BGBl. I Nr. 20/2021

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2024

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2

Text

Anlage 4, zu Paragraph 6, Absatz eins Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Schulen:

Im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende relevanten Daten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Schülerinnen- und Schülerstammdaten, die im Zuge der Schülerinnen- und Schüleranmeldung zu verarbeiten sind:
    1. eins Punkt eins
      die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
    2. eins Punkt 2
      das Geburtsdatum;
    3. eins Punkt 3
      das Geschlecht;
    4. eins Punkt 4
      die Anschrift am Heimatort;
    5. eins Punkt 5
      die Sozialversicherungsnummer (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG, Paragraph 24, Absatz 3,)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;
  2. Ziffer 2
    Schülerinnen- und Schülerdaten, die im Zuge der Aufnahme zu verarbeiten sind:
    1. 2 Punkt eins
      die Schulkennzahl der meldenden Schule;
    2. 2 Punkt 2
      das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule;
    3. 2 Punkt 3
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
    4. 2 Punkt 4
      die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
    5. 2 Punkt 5
      die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985);
    6. 2 Punkt 6
      die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung;
    7. 2 Punkt 7
      die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde;
    8. 2 Punkt 8
      bei nicht erfolgreichem Abschluss:
      1. Litera a
        Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
      2. Litera b
        Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
      3. Litera c
        zuletzt besuchte Schulstufe,
      4. Litera d
        Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
      5. Litera e
        bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
      6. Litera f
        bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
      7. Litera g
        noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
      8. Litera h
        bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
      9. Litera i
        bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
    9. 2 Punkt 9
      die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Schlagworte

Schülerinnenstammdaten, Schülerinnenanmeldung, Vorname, Schülerinnendaten

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230969