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Anl. 6 BilDokG 2020

Fassungen
ab 08.01.2021 — BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6 heute08.01.2021 BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

08.01.2021BGBl. I Nr. 20/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22, Absatz 2

Text

Anlage 6, zu Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 Verarbeitung von Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat folgende Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;
  2. Ziffer 2
    die Schulformkennzahl;
  3. Ziffer 3
    das Schuljahr der Abschlussklasse;
  4. Ziffer 4
    die Klasse bzw. den Jahrgang;
  5. Ziffer 5
    das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  6. Ziffer 6
    das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
  7. Ziffer 7
    den Monat und das Jahr der Geburt;
  8. Ziffer 8
    die Staatsangehörigkeit;
  9. Ziffer 9
    das Geschlecht;
  10. Ziffer 10
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  11. Ziffer 11
    die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
  12. Ziffer 12
    das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
  13. Ziffer 13
    die Bezeichnung des Prüfungstermins, auf den sich die nachfolgenden Angaben beziehen;
  14. Ziffer 14
    den Schulerfolg im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, insbesondere Terminverluste, Beurteilung auch auf Ebene der Teilprüfungen und hinsichtlich der Berufsreifeprüfung Art der Antrittsberechtigung sowie
  15. Ziffer 15
    den Erfolg in standardisierten Prüfungsgebieten im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung auf Aufgabenebene und unter Angabe der Prüfungsumgebung.

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230971