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§ 11a BilDokG 2020

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. I Nr. 28/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11a heute01.09.2025 BGBl. I Nr. 28/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. I Nr. 28/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Findet ab 7.4.2026 Anwendung vergleiche Paragraph 22, Absatz 6, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2026,).

Text

Digitaler Studierendenausweis

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen wird von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Die für den digitalen Studierendenausweis erforderlichen Daten werden aus dem Studierendenregister über den Register- und Systemverbund (RSV) gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, der Stammzahlenregisterbehörde bereitgestellt. Der Zugang zum digitalen Studierendenausweis erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID, Paragraphen 4, ff E-GovG).
  2. Absatz 2,Folgende Daten aus dem Studierendenregister werden der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich gemacht und für den digitalen Studierendenausweis auf der Ausweisplattform des Bundes bereitgestellt, wobei zur Identifizierung der Person das bereichsspezifische Personenkennzeichen-BF herangezogen wird:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familienname;
    3. Ziffer 3
      das Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      die akademischen Grade;
    5. Ziffer 5
      Lichtbild gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9,; zur Abfrage des Bildes aus dem Führerscheinregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen VT (Verkehr und Technik) und für die Abfrage des Bildes aus dem Identitätsdokumentenregister und dem Zentralen Fremdenregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ZP (Personenidentität und Bürgerrechte) benötigt. Falls kein Lichtbild in diesen Registern vorhanden ist, wird das Lichtbild aus dem DVUH bezogen.
    6. Ziffer 6
      Postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
    7. Ziffer 7
      Zulassungsstatus der postsekundäre(n) Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
    8. Ziffer 8
      Gültigkeitsdauer.
  3. Absatz 3,Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG) für Daten gemäß Absatz 2, ist zulässig. Die E-ID-Inhaberin oder der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu ihrer oder seiner E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.

Schlagworte

Registerverbund, Vorname

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2026

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40269789