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§ 20 BilDokG 2020

Fassungen
ab 08.01.2021 — BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute08.01.2021 BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

08.01.2021BGBl. I Nr. 20/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und dem Bildungsstandregister erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ führt das Bildungsstandregister und erstellt die Statistiken gemäß Paragraphen 18 und 19 unter Verwendung des bPK-AS gemäß Paragraph 15, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Kann kein bPK-AS zugeordnet werden, ist entsprechend Paragraph 3, Absatz 3 bis 7 vorzugehen.
  3. Absatz 3,Sind die technischen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bPK gemäß Paragraph 9, E-GovG bei den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 5, den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sowie den Einrichtungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, noch nicht vorhanden, haben diese an Stelle der bPK die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der oder des Betroffenen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zwecks Ermittlung der bPK durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Wenn der Heimatort im Ausland liegt und ein Wohnsitz im Inland besteht, so ist letzterer zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat diese Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch die bPK zu ersetzen und die zu diesem Zwecke übermittelten Daten hierauf unverzüglich zu löschen.
  4. Absatz 4,Entsprechend Artikel 89, Absatz 2, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 finden die Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf mit bPK-AS pseudonymisierte Daten insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung der Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230959