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§ 23 BiozidprodukteG

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.09.2013 BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biozidproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 105/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiozidprodukteG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf andere Vorschriften als Bundesgesetze verwiesen wird, so sind diese Verweise als Verweise auf diejenige Fassung zu verstehen, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stand, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  3. Absatz 3,Bei Bezugnahmen auf unmittelbar für Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren geltende Vorschriften der Europäischen Union ist die jeweils unionsrechtlich in Geltung stehende Fassung maßgeblich, es sei denn, es ist auf eine bestimmte Fassung verwiesen worden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2015

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40152294