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§ 8 BiozidprodukteG

Fassungen
ab 18.07.2020 — BGBl. I Nr. 53/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute18.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 53/2020
§ 801.09.201317.07.2020 BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biozidproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.07.2020BGBl. I Nr. 53/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiozidprodukteG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Prüf- und Bewertungsstellen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge erstellen und dabei gemäß den in der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfmethoden und Voraussetzungen vorgehen, gelten die Paragraphen 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden Verwaltungsakte, wenn die angewandten Methoden und Voraussetzungen den Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei Punkt 6 und Anhang römisch drei Punkt 6 der Biozidprodukteverordnung (Grundsätze der Guten Laborpraxis) genügen müssen. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß Paragraph 53, ChemG 1996 zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Soweit Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge gemäß der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz erstellen, wegen der Art der Angaben und Unterlagen, die sie erstellen, nicht den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen müssen, müssen diese Prüfstellen den Anforderungen des Artikel 8, Absatz 5, der CLP-Verordnung entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundeminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Prüfung auf Vollständigkeit und zur Bewertung von Angaben und Unterlagen oder von Teilen davon betreffend Anträge gemäß der Biozidprodukteverordnung die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 33, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, übertragenen Aufgaben, heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anbringen erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch andere sachkundige Personen und geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundigen Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer derart sachkundigen Person in dieser Einrichtung.
  4. Absatz 4,Wenn die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Auskunftsstelle im Sinne des Artikel 81, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Biozidprodukteverordnung einrichtet, so hat sie bzw. er unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vorrangig die Betrauung jener Einrichtung vorzusehen, die die Aufgaben der nationalen Auskunftsstelle gemäß Artikel 124, der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 396 vom 30.12.2006 Seite 1 (im Folgenden: REACH-Verordnung oder REACH-V), wahrnimmt.

Schlagworte

Prüfstelle, Lebensmitteltechnologie

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223594