Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeskriminalamt-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes
§ 3.Paragraph 3,
Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40027528