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§ 5 BLRG

Fassungen
ab 14.08.2002 — BGBl. I Nr. 137/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute14.08.2002 BGBl. I Nr. 137/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesluftreinhaltegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.08.2002BGBl. I Nr. 137/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BLRG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Kontrollbefugnisse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist ihnen zu gestatten.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.
  3. Absatz 3,Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002155

Dokumentnummer

NOR40034578