Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesluftreinhaltegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Kontrollbefugnisse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist ihnen zu gestatten.
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.
(3)Absatz 3,Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40034578