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Art. 3 (ÜR) BMG

Fassungen
ab 01.02.1991 — BGBl. Nr. 45/1991 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute01.02.1991 § → § BGBl. Nr. 45/1991 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.04.1987 BGBl. Nr. 78/1987

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1987BGBl. Nr. 78/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. A und D der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung angehörenden Bediensteten sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundeskanzleramt im Verhältnis 20 : 1 zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Hiezu hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bescheid festzustellen, welche der in Organisationseinheiten, die sowohl für das Bundesministerium für soziale Verwaltung als auch für das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zuständig waren, tätigen Beamten dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen; im übrigen jene Beamte, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren. Die übrigen Beamten verbleiben im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12160030

Alte Dokumentnummer

N11987190160

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 45/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu den Abschnitten A und F der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt - Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben betraut waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.
  2. Absatz 2,Hiezu hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten diesem Planstellenbereich zuzuweisen sind. Dabei sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zunächst jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12160061

Alte Dokumentnummer

N1199110434L