Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 5 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 78/1987Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. A der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen oder vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundeskanzleramt übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben nach Anhörung des in diesen Bundesministerien eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR12160032
Alte Dokumentnummer
N11987190180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1991Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zum Abschnitt F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zum Abschnitt F der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes von einzelnen Bundesministerien zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übergehen, werden die bisher den Planstellenbereichen jener Bundesministerien angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.
(2)Absatz 2,Hiezu hat der jeweilige Bundesminister nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR12160063
Alte Dokumentnummer
N1199110436L