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Art. 8 (ÜR) BMG

Fassungen
ab 01.02.1991 — BGBl. Nr. 45/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 (ÜR) heute01.02.1991 BGBl. Nr. 45/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 45/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch acht

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

Auf Grund der nach diesem Bundesgesetz eintretenden Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1990,,418 aus 1990, und des Artikel eins, des Budgetänderungsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1990,, für die Dauer seiner Geltung gemäß Artikel 51, Absatz 5, Ziffer 2, B-VG wie folgt zu vollziehen:

  1. Ziffer eins
    Kapitel 12 „Unterricht und Sport“ erhält die Kapitelbezeichnung „Unterricht“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 120 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“, die des Paragraphen 1222 unter dem Paragraphen 1725 und die des Paragraphen 1240 unter dem Paragraphen 1797 zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 205 „Entwicklungshilfe“ hat unter dem Titel 106 „Entwicklungshilfe“ zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Kapitel 17 „Bundeskanzleramt - Gesundheit“ erhält die Kapitelbezeichnung „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 170 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Sport- und Konsumentenschutz“ zu erfolgen. In den Titeln 172 bis 174 ist das Wort „Bundeskanzleramt“ durch „Bundesministerium“ zu ersetzen. In der Bezeichnung des Titels 179 entfällt der Klammerausdruck „(Gesundheit)“.
  4. Ziffer 4
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für den Mutter-Kind-Paß hat unter dem Paragraphen 1724 „Mutter-Kind-Paß (zweckgeb. Gebarung)“ bei den Voranschlagsansätzen 1/17247/22 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ und 2/17240/22 „Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ zu erfolgen.
  5. Ziffer 5
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 185 „Konsumentenschutz“ hat unter dem Titel 171 „Konsumentenschutz“ zu erfolgen.
  6. Ziffer 6
    Personal- und Sachausgaben sowie Einnahmen auf Grund von Maßnahmen gemäß Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes sind sachgerecht beim Titel 170 zu verrechnen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 1/1990

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12160068

Alte Dokumentnummer

N1199110481L