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§ 19a BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19a01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Eigentümerbestimmungen

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer BV-Kasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer BV-Kasse derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die BV-Kasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in Paragraph 20 b, Ziffer 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Absatz eins und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.
  4. Absatz 4,Die Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Absatz eins und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einer BV-Kasse.
  5. Absatz 5,Besteht die Gefahr, dass der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der BV-Kasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der BV-Kasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen gemäß Paragraph 40 c, Absatz 7, oder
    2. Ziffer 2
      Sanktionen gegen die Geschäftsleiter gemäß Paragraph 40 c, Absatz 10, Ziffer 2, oder
    3. Ziffer 3
      die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der BV-Kasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Anteile, die von den betreffenden Gesellschaftern gehalten werden,
      1. Litera a
        für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. Litera b
        bis zum Erwerb dieser Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Absatz 3,;
    der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2, gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Gesellschafter zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 3, oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Anteile, die von den betreffenden Gesellschaftern gehalten werden, ruhen
    1. Ziffer eins
      bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Absatz 3, nicht untersagt wird oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  7. Absatz 7,Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 5,, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 20 b, Ziffer 2, zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 6, hat die FMA unverzüglich beim gemäß Absatz 5, zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die BV-Kasse und die betreffenden Gesellschafter haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
  8. Absatz 8,Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Absatz eins, 2, und 4 ist Paragraph 133, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, anzuwenden.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280924