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§ 20a BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20a01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Zulassung

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer BV-Kasse bedarf einer Zulassung der FMA. Die Zulassung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      Ort der Hauptverwaltung;
    2. Ziffer 2
      die Satzung;
    3. Ziffer 3
      die Gesellschafter;
    4. Ziffer 4
      das den Geschäftsleitern im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb der BV-Kasse;
  3. Absatz 3,Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle BV-Kassen eingetragen sind.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280925