Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Text
Zulassung
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Der Betrieb einer BV-Kasse bedarf einer Zulassung der FMA. Die Zulassung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
das den Geschäftsleitern im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
die Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb der BV-Kasse;
(3)Absatz 3,Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle BV-Kassen eingetragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280925