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§ 20b BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20b01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 20 b,

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Satzung keine Bestimmungen enthält, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der BV-Kasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der BV-Kasse nicht gewährleistet;
  2. Ziffer 2
    die Gesellschafter, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der BV-Kasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der BV-Kasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
  3. Ziffer 3
    die Struktur eines Konzerns, dem Gesellschafter, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der BV-Kasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die BV-Kasse nicht behindert;
  4. Ziffer 4
    das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 1,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
  5. Ziffer 5
    der Ort der Hauptverwaltung der BV-Kasse im Inland liegt;
  6. Ziffer 6
    das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 4, von einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
  7. Ziffer 7
    die Anforderungen des Paragraph 23 b, erfüllt sind;
  8. Ziffer 8
    über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;
  9. Ziffer 9
    die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der BV-Kasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse im Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer BV-Kasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Betriebliche Vorsorgekassen-, Pensionskassen-, Bank-, Versicherungswesen, in einer Wertpapierfirma, die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, oder in einem AIFM nachgewiesen wird;
  10. Ziffer 10
    mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
  11. Ziffer 11
    die BV-Kasse mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
  12. Ziffer 12
    kein Geschäftsleiter einer BV-Kasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Betrieblichen Vorsorgekassen-, Pensionskassen-, Bank-, Versicherungswesens oder einer Wertpapierfirma, die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.

Schlagworte

Vorsorgekassenwesen, Pensionskassenwesen, Bankwesen

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280926