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§ 20c BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20c01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Rücknahme der Zulassung

Paragraph 20 c,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Zulassung zurückzunehmen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zulassung aufgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die BV-Kasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschaftsberechtigten nicht erfüllt;
    4. Ziffer 4
      wenn die Voraussetzungen des Paragraph 40 c, Absatz 10, Ziffer 3, vorliegen; oder
    5. Ziffer 5
      die BV-Kasse den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Geschäfte abgewickelt sind.
  2. Absatz 2,Ein Bescheid, mit dem die Zulassung zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluss der BV-Kasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 41 a, geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der BV-Kasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280927