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§ 20d BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20d01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Erlöschen der Zulassung

Paragraph 20 d,

  1. Absatz eins,Die Zulassung erlischt
    1. Ziffer eins
      mit ihrer Zurücklegung;
    2. Ziffer 2
      mit der Beendigung der Abwicklung der BV-Kasse;
    3. Ziffer 3
      mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BV-Kasse;
    4. Ziffer 4
      mit der Eintragung der Verschmelzung der BV-Kasse mit einer anderen BV-Kasse oder der Eintragung der Umwandlung einer BV-Kasse auf eine andere BV-Kasse in das Firmenbuch;
    5. Ziffer 5
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 20 a, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 20 c, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Zurücklegung der Zulassung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte abgewickelt worden sind.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280928