Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20dParagraph 20 d
Text
Erlöschen der Zulassung
§ 20d.Paragraph 20 d,
(1)Absatz eins,Die Zulassung erlischt
mit der Beendigung der Abwicklung der BV-Kasse;
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BV-Kasse;
mit der Eintragung der Verschmelzung der BV-Kasse mit einer anderen BV-Kasse oder der Eintragung der Umwandlung einer BV-Kasse auf eine andere BV-Kasse in das Firmenbuch;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 20a Abs. 1);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 20 a, Absatz eins,);
mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 20c Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Das Erlöschen der Zulassung ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 20 c, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Zurücklegung der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte abgewickelt worden sind.Die Zurücklegung der Zulassung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte abgewickelt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280928