Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Erwerbsverbote
§ 23.Paragraph 23,
Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer BV-Kasse dürfen weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der BV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40094106