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§ 23b BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23b01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (Paragraph 23 e,) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung der Anforderungen des Absatz eins, ist anzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, vorliegt und über das Vermögen des Geschäftsleiters oder Trägers einer Schlüsselfunktion oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Geschäftsleiter oder Träger einer Schlüsselfunktion maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, keine Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
    2. Ziffer 2
      sie über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsleiter gemeinsam über jene Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für ein solides und vorsichtiges Management der BV-Kasse erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins, Ziffer eins, ausüben, über die einschlägige Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins, Ziffer 2, ausüben, über die einschlägige Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die BV-Kasse hat der FMA die Bestellung von
    1. Ziffer eins
      Geschäftsleitern rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Bestellung und
    2. Ziffer 2
      sonstigen in Absatz eins, genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung
    samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Absatz eins, genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 unterbleiben.
  4. Absatz 4,Bestehen bei der Bestellung von in Absatz eins, genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Absatz eins, genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV-Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist Paragraph 40 c, Absatz 10, Ziffer 3, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
    1. Ziffer eins
      die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,
    als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzuerkennen.
  6. Absatz 6,Wird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Absatz 5, Ziffer 2, genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie
    1. Ziffer eins
      durch eine eidesstattliche Erklärung oder
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Ziffer eins, durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,
    ersetzt werden. Die von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung ist von der FMA anzuerkennen. Dies gilt ebenfalls für eine Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, die vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben wurde.
  7. Absatz 7,Die in den Absatz 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Schlagworte

Justizbehörde

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280930