Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23cParagraph 23 c
Text
Grundsätze der Vergütungspolitik
§ 23c.Paragraph 23 c,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat für
die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
andere Mitarbeiter der BV-Kasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der BV-Kasse oder der Veranlagungsgemeinschaften hat,
eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der BV-Kasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(2)Absatz 2,Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die BV-Kasse folgende Grundsätze anzuwenden:
Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der BV-Kasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der BV-Kasse bei;
die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschaftsberechtigten im Einklang;
die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der BV-Kasse unvereinbar sind;
die Vergütungspolitik gilt für die BV-Kasse selbst und für die Dienstleister gemäß § 23d, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU oder 2014/65/EU fallen.die Vergütungspolitik gilt für die BV-Kasse selbst und für die Dienstleister gemäß Paragraph 23 d,, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU oder 2014/65/EU fallen.
(3)Absatz 3,Die BV-Kasse hat die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik festzulegen, zu überprüfen und mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung haben klaren, transparenten und effizienten Regeln zu unterliegen. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, hat die BV-Kasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280931