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§ 23c BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23c01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Grundsätze der Vergütungspolitik

Paragraph 23 c,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse hat für
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsleiter,
    2. Ziffer 2
      die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
    3. Ziffer 3
      andere Mitarbeiter der BV-Kasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der BV-Kasse oder der Veranlagungsgemeinschaften hat,
    eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der BV-Kasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
  2. Absatz 2,Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die BV-Kasse folgende Grundsätze anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der BV-Kasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der BV-Kasse bei;
    2. Ziffer 2
      die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschaftsberechtigten im Einklang;
    3. Ziffer 3
      die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
    4. Ziffer 4
      die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der BV-Kasse unvereinbar sind;
    5. Ziffer 5
      die Vergütungspolitik gilt für die BV-Kasse selbst und für die Dienstleister gemäß Paragraph 23 d,, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU oder 2014/65/EU fallen.
  3. Absatz 3,Die BV-Kasse hat die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik festzulegen, zu überprüfen und mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung haben klaren, transparenten und effizienten Regeln zu unterliegen. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, hat die BV-Kasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280931