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§ 23d BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23d01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Übertragung von Aufgaben an Dritte

Paragraph 23 d,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der BV-Kasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere BV-Kasse zulässig.
  2. Absatz 2,Die Pflichten der BV-Kasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die BV-Kasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß Paragraph 1313 a, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.
  3. Absatz 3,Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der BV-Kasse und des Dienstleisters genau festlegen.
  4. Absatz 4,Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Absatz 3, wirksam wird. Die BV-Kasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Die BV-Kasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.
  6. Absatz 6,Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Qualität des Unternehmensführungssystems der BV-Kasse beeinträchtigt wird,
    2. Ziffer 2
      das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
    3. Ziffer 3
      die FMA die Einhaltung der Verpflichtungen der BV-Kasse nicht ausreichend überwachen kann oder
    4. Ziffer 4
      die Durchführung der Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte für Anwartschaftsberechtigte gefährdet wird.
  7. Absatz 7,Die BV-Kasse hat in der Vereinbarung gemäß Absatz 3, sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA
    1. Ziffer eins
      vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhalten und
    2. Ziffer 2
      effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen und zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Tätigkeiten haben.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280932