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§ 23e BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23e01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Schlüsselfunktionen

Paragraph 23 e,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse hat folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Eine Risikomanagementfunktion und
    2. Ziffer 2
      eine interne Revisionsfunktion.
    Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des Paragraph 23 b, vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, wenn die BV-Kasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.
  3. Absatz 3,Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt den Geschäftsleitern der BV-Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und diese entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.
  4. Absatz 4,Werden von den Geschäftsleitern der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Absatz 3, nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion die Geschäftsleiter und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides
    zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Ziffer eins und 2 genannten Bestimmungen verletzt werden. Paragraph 159, Absatz 4, BörseG 2018 ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280933