Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23eParagraph 23 e
Text
Schlüsselfunktionen
§ 23e.Paragraph 23 e,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:
Eine Risikomanagementfunktion und
eine interne Revisionsfunktion.
Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des § 23b vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des Paragraph 23 b, vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, wenn die BV-Kasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.
(3)Absatz 3,Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt den Geschäftsleitern der BV-Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und diese entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.
(4)Absatz 4,Werden von den Geschäftsleitern der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion die Geschäftsleiter und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, BestimmungenWerden von den Geschäftsleitern der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Absatz 3, nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion die Geschäftsleiter und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides
zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Z 1 und 2 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 BörseG 2018 ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Ziffer eins und 2 genannten Bestimmungen verletzt werden. Paragraph 159, Absatz 4, BörseG 2018 ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280933