Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27bParagraph 27 b
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 73 Abs. 43zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 73, Absatz 43
Text
Kontenzusammenführung
§ 27b.Paragraph 27 b,
(1)Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat jeweils zum Monatsletzten in automationsunterstützter Form die BV-Kassen darüber zu informieren, dass ein Anwartschaftsberechtigter bei der jeweiligen BV-Kasse seit mindestens drei Jahren ausschließlich beitragsfreigestellte Konten hat. Diese Mitteilung hat nur zu erfolgen, wenn zumindest bei einer BV-Kasse seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden. Die Mitteilung hat in Analogie zu § 27 Abs. 4 die dafür benötigten Daten zu enthalten. Die Datenauswertung nach Maßgabe dieser Bestimmung hat auf Grundlage der den Sozialversicherungsträgern zum jeweiligen Monatsletzten bekannten Daten zu erfolgen. Die anfallenden Kosten sind dem Dachverband der Sozialversicherungsträger entsprechend § 26 Abs. 6 zu ersetzen.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat jeweils zum Monatsletzten in automationsunterstützter Form die BV-Kassen darüber zu informieren, dass ein Anwartschaftsberechtigter bei der jeweiligen BV-Kasse seit mindestens drei Jahren ausschließlich beitragsfreigestellte Konten hat. Diese Mitteilung hat nur zu erfolgen, wenn zumindest bei einer BV-Kasse seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden. Die Mitteilung hat in Analogie zu Paragraph 27, Absatz 4, die dafür benötigten Daten zu enthalten. Die Datenauswertung nach Maßgabe dieser Bestimmung hat auf Grundlage der den Sozialversicherungsträgern zum jeweiligen Monatsletzten bekannten Daten zu erfolgen. Die anfallenden Kosten sind dem Dachverband der Sozialversicherungsträger entsprechend Paragraph 26, Absatz 6, zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 verständigten BV-Kassen sind verpflichtet, die beitragsfrei gestellten Konten des Anwartschaftsberechtigten bei jener BV-Kasse zusammenzuführen, bei der nach der Mitteilung des Dachverbandes seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden, sofern der Anwartschaftsberechtigte nach der Datenlage des Dachverbandes, die sich aus der Meldung durch die BV-Kasse gemäß Abs. 3 ergibt, keinen Widerspruch gegen die Zusammenführung der Konten erhoben hat. Hat der Anwartschaftsberechtigte bei mehreren BV-Kassen Konten, auf die laufend Abfertigungsbeiträge gezahlt werden, sind die beitragsfrei gestellten Konten auf jenes Konto zusammenzuführen, auf das seit mindestens sechs Monaten die höheren Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden. Die Zusammenführung der Konten durch Überweisung der Abfertigungsbeträge hat jeweils innerhalb von fünf Bankarbeitstagen im Anschluss an den sich aus Abs. 1 erster und zweiter Satz ergebenden Monatsletzten zu erfolgen.Die nach Absatz eins, verständigten BV-Kassen sind verpflichtet, die beitragsfrei gestellten Konten des Anwartschaftsberechtigten bei jener BV-Kasse zusammenzuführen, bei der nach der Mitteilung des Dachverbandes seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden, sofern der Anwartschaftsberechtigte nach der Datenlage des Dachverbandes, die sich aus der Meldung durch die BV-Kasse gemäß Absatz 3, ergibt, keinen Widerspruch gegen die Zusammenführung der Konten erhoben hat. Hat der Anwartschaftsberechtigte bei mehreren BV-Kassen Konten, auf die laufend Abfertigungsbeiträge gezahlt werden, sind die beitragsfrei gestellten Konten auf jenes Konto zusammenzuführen, auf das seit mindestens sechs Monaten die höheren Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden. Die Zusammenführung der Konten durch Überweisung der Abfertigungsbeträge hat jeweils innerhalb von fünf Bankarbeitstagen im Anschluss an den sich aus Absatz eins, erster und zweiter Satz ergebenden Monatsletzten zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die BV-Kassen, bei denen die laufenden Abfertigungsbeiträge eines Anwartschaftsberechtigten geführt werden, haben den Anwartschaftsberechtigten auf elektronischem Weg oder schriftlich (im postalischen Weg) auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen sechs Wochen ab Verständigung hinzuweisen. Der Anwartschaftsberechtigte kann binnen der Widerspruchsfrist auf elektronischem Weg oder schriftlich die Zusammenführung ablehnen oder bei den abgebenden BV-Kassen eine andere Zusammenführung der Konten verlangen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte keine Erklärung innerhalb der Widerspruchsfrist ab, erfolgt die Zusammenführung der Konten zum nächsten Stichtag gemäß Abs. 2. Der Widerspruch des Anwartschaftsberechtigten wirkt für alle BV-Kassen und ist von der BV-Kasse, die den Widerspruch erhalten hat, dem Dachverband bekannt zu geben.Die BV-Kassen, bei denen die laufenden Abfertigungsbeiträge eines Anwartschaftsberechtigten geführt werden, haben den Anwartschaftsberechtigten auf elektronischem Weg oder schriftlich (im postalischen Weg) auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen sechs Wochen ab Verständigung hinzuweisen. Der Anwartschaftsberechtigte kann binnen der Widerspruchsfrist auf elektronischem Weg oder schriftlich die Zusammenführung ablehnen oder bei den abgebenden BV-Kassen eine andere Zusammenführung der Konten verlangen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte keine Erklärung innerhalb der Widerspruchsfrist ab, erfolgt die Zusammenführung der Konten zum nächsten Stichtag gemäß Absatz 2, Der Widerspruch des Anwartschaftsberechtigten wirkt für alle BV-Kassen und ist von der BV-Kasse, die den Widerspruch erhalten hat, dem Dachverband bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Die Kontenzusammenführung nach Abs. 3 hat für den Anwartschaftsberechtigten verwaltungskostenfrei zu erfolgen.Die Kontenzusammenführung nach Absatz 3, hat für den Anwartschaftsberechtigten verwaltungskostenfrei zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beitragsfrei gestellte Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG.Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beitragsfrei gestellte Konten von Arbeitnehmern nach Paragraph 33 a, BUAG.
(6)Absatz 6,Diese Bestimmung findet auf den 4. und 5 Teil (Selbständigenvorsorge) keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280937