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§ 27c BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27c01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Härtefallauszahlung

Paragraph 27 c,

  1. Absatz eins,Besteht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, kein Anspruch auf Verfügung über die beitragsfrei gestellte Abfertigungsanwartschaft, ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:
    1. Litera a
      wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 9, AlVG bezogen wurde, wobei die in Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Litera c,, Litera i und Litera o, AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,
    2. Litera b
      wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder
    3. Litera c
      bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,,
    wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Litera a, bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf die Härtefallauszahlung ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen geltend zu machen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Eine Auszahlung der Abfertigung ist in dem in Absatz eins, Litera c, angeführten Fall auch im aufrechten Arbeitsverhältnis möglich. Im Übrigen findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280938