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§ 29a BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29a01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Beratungsausschuss

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse kann für jede Veranlagungsgemeinschaft einen Beratungsausschuss errichten.
  2. Absatz 2,Der Beratungsausschuss hat folgende Aufgaben und Rechte:
    1. Ziffer eins
      Die Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungsgemeinschaft;
    2. Ziffer 2
      die Einsicht in den Jahresabschluss und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungsgemeinschaft;
    3. Ziffer 3
      Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungsgemeinschaft betreffenden Geschäfte;
    4. Ziffer 4
      das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der BV-Kasse;
    5. Ziffer 5
      die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird.
  3. Absatz 3,Der Beratungsausschuss besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der BV-Kasse und von Vertretern der Anwartschaftsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.
  4. Absatz 4,Der Beratungsausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280939