Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29aParagraph 29 a
Text
Beratungsausschuss
§ 29a.Paragraph 29 a,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse kann für jede Veranlagungsgemeinschaft einen Beratungsausschuss errichten.
(2)Absatz 2,Der Beratungsausschuss hat folgende Aufgaben und Rechte:
Die Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungsgemeinschaft;
die Einsicht in den Jahresabschluss und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungsgemeinschaft;
Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungsgemeinschaft betreffenden Geschäfte;
das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der BV-Kasse;
die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird.
(3)Absatz 3,Der Beratungsausschuss besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der BV-Kasse und von Vertretern der Anwartschaftsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.
(4)Absatz 4,Der Beratungsausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280939