§ 17 Abs. 1, 2 und 4 bzw. § 95 Abs. 1, 2 und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 4 und 4a bzw. § 93 Abs. 4 und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 4 im Sinne der Übertragung nur eines Teils der Anwartschaft oder Abs. 4 bzw. nach § 95 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. § 27b findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. § 58 und § 67 Abs. 2 bei Anspruch gemäß § 55 Abs. 2.Paragraph 17, Absatz eins, 2, und 4 bzw. Paragraph 95, Absatz eins, 2, und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, und 4a bzw. Paragraph 93, Absatz 4, und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, im Sinne der Übertragung nur eines Teils der Anwartschaft oder Absatz 4, bzw. nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 5, LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. Paragraph 27 b, findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. Paragraph 58 und Paragraph 67, Absatz 2, bei Anspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 2,