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§ 40a BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40a01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Übermittlungspflichten und Offenlegung

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse hat
    1. Ziffer eins
      den geprüften Jahresabschluss der BV-Kasse,
    2. Ziffer 2
      den geprüften Lagebericht der BV-Kasse,
    3. Ziffer 3
      die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und
    4. Ziffer 4
      den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften
    längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die BV-Kasse der FMA längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BV-Kasse unverzüglich zu übermitteln. Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres auf der Website der BV-Kasse zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Für die Offenlegung für BV-Kassen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und
    2. Ziffer 2
      der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, UGB zu enthalten.“

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280941