Rechtstracker.at

§ 40c BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40c01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Aufsicht

Paragraph 40 c,

  1. Absatz eins,Die BV-Kassen unterliegen der Aufsicht der FMA.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der BV-Kassen, die Stabilität und Solidität der BV-Kassen und die Interessen der Anwartschaftsberechtigten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Ziele gemäß Absatz 2, hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die Aufsichtsbefugnisse rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kassen angemessen ist. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die Einhaltung des Paragraph 22 a, Absatz eins, durch BV-Kassen laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Absatz 6, zu.
  6. Absatz 6,In ihrem Zuständigkeitsbereich als BV-Kassenaufsichtsbehörde kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse
    1. Ziffer eins
      von den BV-Kassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung, von Aktiva-Passiva-Untersuchungen und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den BV-Kassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BV-Kassen Einsicht nehmen;
    2. Ziffer 2
      von den Abschlussprüfern und von Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins, ausüben, Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Absatz 7, Ziffer 2, bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;
    3. Ziffer 3
      durch Abschlussprüfer sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
    4. Ziffer 4
      durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfung durchführen;
    5. Ziffer 5
      von den BV-Kassen einen Nachweis über die regelmäßige Einzahlung der Abfertigungsbeiträge verlangen;
    6. Ziffer 6
      von den BV-Kassen sämtliche Informationen über an Dritte übertragene Tätigkeiten gemäß Paragraph 23 d, verlangen.
  7. Absatz 7,Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der BV-Kasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Sie kann durch Bescheid insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Geschäftsleitern der BV-Kasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
    2. Ziffer 2
      eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Absatz 6, Ziffer eins und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat
      1. Litera a
        der BV-Kasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und
      2. Litera b
        im Falle, dass der BV-Kasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
    3. Ziffer 3
      Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
    4. Ziffer 4
      die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  8. Absatz 8,Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz 7, Ziffer 2, oder Absatz 9, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der BV-Kasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
  9. Absatz 9,Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Absatz 7, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter nach Absatz 8, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der BV-Kasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA
    1. Ziffer eins
      einen Rechtsanwalt oder
    2. Ziffer 2
      einen Wirtschaftsprüfer
    vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
  10. Absatz 10,Liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß Paragraph 20 b, nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor oder verletzt eine BV-Kasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides der FMA (BV-Kassenaufsicht), so hat die FMA
    1. Ziffer eins
      der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Anwartschaftsberechtigten angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der BV-Kasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
    3. Ziffer 3
      die Zulassung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der BV-Kasse nicht sicherstellen können.
  11. Absatz 11,Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
  12. Absatz 12,Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMABG.
  13. Absatz 13,Die BV-Kassen haben unverzüglich alle auf Grund der in Absatz 2, genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.“

Schlagworte

Wiederholungsfall

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280943