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§ 40d BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40d01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Prüfungen

Paragraph 40 d,

  1. Absatz eins,Prüfungen gemäß Paragraph 40 c, Absatz 6, Ziffer 3 und 4 sind der betroffenen BV-Kasse eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Die BV-Kassen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von
    1. Ziffer eins
      den Geschäftsleitern,
    2. Ziffer 2
      Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins, ausüben,
    3. Ziffer 3
      Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden und
    4. Ziffer 4
      von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,
    verlangen.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der BV-Kasse geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der BV-Kasse auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß Paragraph 40 c, Absatz 6, Ziffer 3, und 4 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  6. Absatz 6,Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Der BV-Kasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Schlagworte

Geschäftszeit, Geschäftsraum

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280944