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§ 40e BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40e01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Solvabilitäts- und Sanierungsplan

Paragraph 40 e,

  1. Absatz eins,Verfügt eine BV-Kasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 20, erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine BV-Kasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 20, erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der BV-Kasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.
  2. Absatz 2,Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der BV-Kasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der BV-Kasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.
  3. Absatz 3,Im Sanierungsplan gemäß Absatz 2, sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der BV-Kasse,
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Entwicklung der Rücklage zur Erfüllung der Kapitalgarantie gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und der Zinsgarantie gemäß Paragraph 20, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      die voraussichtlichen Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) und,
    4. Ziffer 4
      die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) die freie Verfügung über die Vermögenswerte der BV-Kasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) gebildet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach Absatz eins, erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der BV-Kasse weiter verschlechtern wird.
  5. Absatz 5,Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Absatz 4, eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die BV-Kasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) nicht gefährdet.
  6. Absatz 6,Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

Schlagworte

Solvabilitätsplan, Verlautbarungsplattform

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280945