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§ 40f BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40f01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

Paragraph 40 f,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der BV-Kasse festgelegt wurden, um den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nachzukommen. Sie hat dabei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kassen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die BV-Kasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß Paragraph 23 d, an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Die qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;
    2. Ziffer 2
      die für die BV-Kasse oder die Veranlagungsgemeinschaft bestehenden Risiken;
    3. Ziffer 3
      die Fähigkeit der BV-Kasse, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einschließlich Stresstests einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von BV-Kassen erkennen, sowie die von einer BV-Kasse ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen kann.
  4. Absatz 4,Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Absatz eins, einen Prüfplan zu erstellen.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280946