Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40gParagraph 40 g
Text
Transparenz und Verantwortlichkeit
§ 40g.Paragraph 40 g,
Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:
Die im Bereich der BV-Kassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;
Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 40f;Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 40 f,;
aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens;
Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und –tätigkeiten;
die Vorschriften, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280947