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§ 58 BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 102/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 58 heute01.01.2008 BGBl. I Nr. 102/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 102/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über den Kapitalbetrag

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 55, zu den in Paragraph 55, Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten
    1. Ziffer eins
      die Auszahlung des gesamten Kapitalbetrages verlangen,
    2. Ziffer 2
      die Weiterveranlagung des gesamten Kapitalbetrages bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, in der BV-Kasse verlangen,
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des gesamten Kapitalbetrages in eine neue BV-Kasse nach der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung oder der betrieblichen Tätigkeit oder eine BV-Kasse seines neuen Arbeitgebers verlangen,
    4. Ziffer 4
      die Überweisung des gesamten Kapitalbetrages
      1. Litera a
        an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400) oder
      2. Litera b
        an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, ist,
      verlangen.
  2. Absatz 2,Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung der Selbständigenvorsorge nicht binnen sechs Monaten nach den sich aus Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ergebenden Zeitpunkten ab, ist die Selbständigenvorsorge weiter zu veranlagen.
  3. Absatz 3,Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, für eine Verfügung über den Kapitalbetrag nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend von Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Selbständigenvorsorge in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Selbständigenanwartschaft seit dem Ruhen der Gewerbeausübung oder Beendigung der betrieblichen Tätigkeit mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach Paragraph 27, Absatz 4, über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den Anwartschaftsberechtigten den Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über den Kapitalbetrag verfügt hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094139