Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Text
Strafzinsen
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:
1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 33 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß Paragraph 33, Ziffer 4, im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;
0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 9 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (Paragraph 9, Absatz 3,) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.
(2)Absatz 2,Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 sind verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sind verpflichtet, der FMA die nach Absatz eins, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.Die gemäß Absatz eins, vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022
Dokumentnummer
NOR40195622