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§ 123a BörseG 2018

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 5/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 123a heute19.02.2026 BGBl. I Nr. 5/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123 a

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 5/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 194, Absatz 15

Text

Übermittlung von Informationen für das ESAP

Paragraph 123 a,

  1. Absatz eins,Der Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die OeKB zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die vorgeschriebenen Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 23 a, Absatz 5, der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
    4. Ziffer 4
      den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859,
    5. Ziffer 5
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
    6. Ziffer 6
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
    7. Ziffer 7
      weitere Angaben aufgrund eines gemäß Artikel 23 a, Absatz 5, Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, sind Emittenten verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. Absatz 4,Soweit sich aus den Artikel 5, Absatz 11,, Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/2859, Artikel 23 a, Absatz 5, der Richtlinie 2004/109/EG oder gemäß diesen Bestimmungen erlassenen technischen Durchführungsstandards der Kommission zusätzliche Metadaten oder weitere Spezifikationen zu Art und Weise der Übermittlung von Informationen ergeben, können diese von der Sammelstelle auch gegenüber den nach Absatz eins, zur Übermittlung Verpflichteten vorgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  5. Absatz 5,Verwirft die OeKB eine nach Absatz eins, übermittelte Information gemäß den Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 2023/2859, so bleibt hiervon die Möglichkeit der Speicherung und des Zugangs der Information nach Paragraph 123, Absatz 5, unberührt.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275962