Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124aParagraph 124 a
Text
Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten
§ 124a.Paragraph 124 a,
(1)Absatz eins,Der Lagebericht des Emittenten ist gemäß den Art. 19, 19a, 20 und 29d Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.Der Lagebericht des Emittenten ist gemäß den Artikel 19, 19 a, 20 und 29 d Absatz eins, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
(2)Absatz 2,Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so ist der konsolidierte Lagebericht gemäß den Art. 29, 29a und 29d Abs. 2 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so ist der konsolidierte Lagebericht gemäß den Artikel 29, 29 a und 29 d Absatz 2, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
(3)Absatz 3,Der (konsolidierte) Lagebericht des Emittenten ist gemäß Art. 34 der Richtlinie 2013/34/EU zu prüfen und das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Lagebericht sowie gegebenenfalls ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind abzugeben.Der (konsolidierte) Lagebericht des Emittenten ist gemäß Artikel 34, der Richtlinie 2013/34/EU zu prüfen und das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Lagebericht sowie gegebenenfalls ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275951