Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
§ 16.Paragraph 16,
Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR40195538