Rechtstracker.at

§ 168 BörseG 2018

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 168 heute03.01.2018 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA

Paragraph 168,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den Paragraphen 163, 164, grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach Paragraph 153, Absatz eins, zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG) tätig.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,
    2. Ziffer 2
      die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder
    3. Ziffer 3
      der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.
  4. Absatz 4,Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den Paragraphen 163, 164, gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu berichten hat.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195690