Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Text
Anhörungs- und Informationsrechte der FMA
§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins,Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.Vor einer Mitteilung gemäß Paragraph 200, Absatz 4,, Paragraph 201, Absatz 4, oder Paragraph 203, Absatz 3, StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.
(2)Absatz 2,Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 163, 164 ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den Paragraphen 163, 164, ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.
Schlagworte
Anhörungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195692