Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 176aParagraph 176 a
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 194, Absatz 15
Text
ESAP-Sammelstelle
§ 176a.Paragraph 176 a,
(1)Absatz eins,Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die ESAP-Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 11a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.Die FMA ist für die Informationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, die ESAP-Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 11 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 angeführt sind.Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, angeführt sind.
(3)Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(4)Absatz 4,Wer
gegen Art. 11a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt odergegen Artikel 11 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt oder
gegen Art. 11a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,gegen Artikel 11 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275964