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§ 176a BörseG 2018

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 5/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 176a heute19.02.2026 BGBl. I Nr. 5/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176 a

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 5/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 194, Absatz 15

Text

ESAP-Sammelstelle

Paragraph 176 a,

  1. Absatz eins,Die FMA ist für die Informationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, die ESAP-Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 11 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, angeführt sind.
  3. Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  4. Absatz 4,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen Artikel 11 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt oder
    2. Ziffer 2
      gegen Artikel 11 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275964