Rechtstracker.at

§ 180 BörseG 2018

Fassungen
ab 03.09.2020 — BGBl. I Nr. 64/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 180 heute03.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 64/2019
§ 18003.01.201809.06.2019 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180

Inkrafttretensdatum

03.09.2020BGBl. I Nr. 64/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Übermittlung von Informationen

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Die Intermediäre haben unverzüglich die folgenden Informationen seitens der Gesellschaft an den Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, damit der Aktionär aus seinen Aktien erwachsende Rechte ausüben kann, und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden Gattung halten, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Informationen gemäß Ziffer eins, den Aktionären auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der Gesellschaft gefunden werden können.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaften haben den Intermediären die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder die Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, rechtzeitig und in standardisierter Form zu liefern.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder die Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen nicht übermittelt oder weitergeleitet werden, wenn die Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Intermediäre haben den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte zu übermitteln, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre.
  5. Absatz 5,Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die Informationen gemäß den Absatz eins und 4 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216699