Rechtstracker.at

§ 182 BörseG 2018

Fassungen
ab 10.06.2019 — BGBl. I Nr. 64/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 182 heute10.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 64/2019
§ 18203.01.201809.06.2019 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

10.06.2019BGBl. I Nr. 64/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Die Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.
  2. Absatz 2,Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216701