Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 182Paragraph 182
Text
Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten
§ 182.Paragraph 182,
(1)Absatz eins,Die Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.
(2)Absatz 2,Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
NOR40216701