Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33.Paragraph 33,
Die Börsemitglieder sind verpflichtet
bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren;bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (Paragraphen 35 und 36) zu nominieren;
die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im Paragraph 119, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195555