Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
Börsebesucher
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
(2)Absatz 2,Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:Als Börsebesucher gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, dürfen nur zugelassen werden:
Börsemitglieder, die physische Personen sind,
Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds,
Bedienstete eines Börsemitglieds und
Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195557