Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
Antrag auf Widerruf der Zulassung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Widerruf einer Zulassung eines Finanzinstruments zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten und die genaue Bezeichnung der Wertpapiere erhalten.
(3)Absatz 3,Dem Antrag sind anzuschließen:
Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und der Einhaltung des Anlegerschutzes gemäß § 38 Abs. 6 bis 11.der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und der Einhaltung des Anlegerschutzes gemäß Paragraph 38, Absatz 6 bis 11,
(4)Absatz 4,Das Börseunternehmen hat über Anträge auf Widerruf der Zulassung gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 45 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 45 Abs. 2 oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.Das Börseunternehmen hat über Anträge auf Widerruf der Zulassung gemäß Absatz eins, innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 verursacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195565