Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Text
Börsehandel
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Der Handel an der allgemeinen Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.
(2)Absatz 2,Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 anzuwenden.Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 73 und 74 anzuwenden.
(3)Absatz 3,An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195581