Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Erlöschen der Konzession
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Konzession erlischt:
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 3 Abs. 4);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 3, Absatz 4,);
mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195528