Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Text
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA hat auf Antrag des Börseunternehmens einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO 1994 rechtskräftig verurteilt wurde;er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 rechtskräftig verurteilt wurde;
über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;
aus einem anderen Grund als dem der Z 4 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist;aus einem anderen Grund als dem der Ziffer 4, in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist;
er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
(2)Absatz 2,Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.
(3)Absatz 3,Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessensvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195592