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§ 89 BörseG 2018

Fassungen
03.01.2018 bis 08.04.2022 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8903.01.201808.04.2022 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2022

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

2. Unterabschnitt
Organisatorische Anforderungen

Bedingungen für genehmigte Veröffentlichungsdienste (APA)

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Ein APA hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen haben 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt zu werden. Das APA hat in der Lage zu sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen gewährleistet.
  2. Absatz 2,Die durch ein APA nach Absatz eins, veröffentlichten Informationen haben zumindest die folgenden Punkte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Kennung des Finanzinstruments,
    2. Ziffer 2
      Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,
    3. Ziffer 3
      Volumen des Geschäfts,
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Geschäfts,
    5. Ziffer 5
      Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,
    6. Ziffer 6
      Kurszusatz des Geschäfts,
    7. Ziffer 7
      Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“,
    8. Ziffer 8
      sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
  3. Absatz 3,Das APA hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere hat ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
  4. Absatz 4,Das APA hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA hat jederzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme zu verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
  5. Absatz 5,Das APA hat über Systeme zu verfügen, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195611